29.04.2015, 23:35
MVSKR, Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer
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2. Kraftfahrzeugsteuer
2.5. Steuersatz und Steuerberechnung (§ 5 KfzStG 1992)
2.5.1. Werte laut Zulassungsbescheinigung und Einstufung
139
Für die Steuerberechnung sind nicht die tatsächlichen Werte, sondern die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgeblich. Die Steuer kann nicht rückerstattet werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte, die der Steuerberechnung zugrundegelegt wurden, nicht den tatsächlichen Werten entsprechen.
Wenn in einer ausländischen Zulassungsbescheinigung die Angaben des höchsten zulässigen Gesamtgewichts, der Achslasten oder der Stütz-/Sattellasten fehlen, können diese dem Fabrikschild des Fahrzeugs entnommen werden.
140
Maßgebend für die Einstufung als Kraftrad, Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ist die Eintragung der Klasse in der Zulassungsbescheinigung gemäß § 3 Abs. 1 KFG 1967 (Feld J "Art des Fahrzeuges/Klasse" in der Zulassungsbescheinigung).
2.5.2. Umrechnung von PS in kW und Fehlen von Eintragungen
141
Ist die Motorleistung in PS (Pferdestärken) angegeben, hat eine Umrechnung auf Kilowatt (kW) nach der Formel: 1 PS = 0,73549875 kW zu erfolgen. Bruchteile von kW sind auf volle kW aufzurunden. Ist bei KFZ, deren Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) vor dem 1. Jänner 1972 ausgestellt wurde, die Motorleistung ausdrücklich in "SAE-PS" angegeben, sind ohne weiteren Nachweis entweder vor der Umrechnung mit der oben angeführten Formel auf Kilowatt die angegebenen SAE-PS um 20% zu verringern oder ist bei der Umrechnung auf kW die Formel: 1 SAE-PS = 0,588399 kW zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt bei KFZ mit Erzeugungsland Nordamerika oder Großbritannien, wenn die Motorleistung zwar in PS (ohne Zusatz SAE) angegeben ist, jedoch nachgewiesen wird, dass die eingetragenen Werte tatsächlich SAE-PS sind.
Quellennachweis :
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...d01#RZ_141
davon abgesehen sollte so ein gravierender Fehler bei der Typisierung eigentlich auffallen
meine beiden Oldies sind natürlich auf die reduzierte Leistung typisiert, es kommt aber trotzdem ein Sümmchen zusammen, das einen Besuch in Wien rechtfertigen würde.
Nur das mit dem Parlament kann man ausklammern, unser Wahlvieh bestätigt diese unfähige Bande seit Jahren in allen Ämtern und daher sagt die Demokratie und deren Regeln, dass wir die Regierung haben, die wir verdienen
fragt sich nur, wie lange noch - die Hoffnung stirbt zuletzt
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2. Kraftfahrzeugsteuer
2.5. Steuersatz und Steuerberechnung (§ 5 KfzStG 1992)
2.5.1. Werte laut Zulassungsbescheinigung und Einstufung
139
Für die Steuerberechnung sind nicht die tatsächlichen Werte, sondern die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgeblich. Die Steuer kann nicht rückerstattet werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte, die der Steuerberechnung zugrundegelegt wurden, nicht den tatsächlichen Werten entsprechen.
Wenn in einer ausländischen Zulassungsbescheinigung die Angaben des höchsten zulässigen Gesamtgewichts, der Achslasten oder der Stütz-/Sattellasten fehlen, können diese dem Fabrikschild des Fahrzeugs entnommen werden.
140
Maßgebend für die Einstufung als Kraftrad, Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ist die Eintragung der Klasse in der Zulassungsbescheinigung gemäß § 3 Abs. 1 KFG 1967 (Feld J "Art des Fahrzeuges/Klasse" in der Zulassungsbescheinigung).
2.5.2. Umrechnung von PS in kW und Fehlen von Eintragungen
141
Ist die Motorleistung in PS (Pferdestärken) angegeben, hat eine Umrechnung auf Kilowatt (kW) nach der Formel: 1 PS = 0,73549875 kW zu erfolgen. Bruchteile von kW sind auf volle kW aufzurunden. Ist bei KFZ, deren Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) vor dem 1. Jänner 1972 ausgestellt wurde, die Motorleistung ausdrücklich in "SAE-PS" angegeben, sind ohne weiteren Nachweis entweder vor der Umrechnung mit der oben angeführten Formel auf Kilowatt die angegebenen SAE-PS um 20% zu verringern oder ist bei der Umrechnung auf kW die Formel: 1 SAE-PS = 0,588399 kW zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt bei KFZ mit Erzeugungsland Nordamerika oder Großbritannien, wenn die Motorleistung zwar in PS (ohne Zusatz SAE) angegeben ist, jedoch nachgewiesen wird, dass die eingetragenen Werte tatsächlich SAE-PS sind.
Quellennachweis :
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...d01#RZ_141
davon abgesehen sollte so ein gravierender Fehler bei der Typisierung eigentlich auffallen
meine beiden Oldies sind natürlich auf die reduzierte Leistung typisiert, es kommt aber trotzdem ein Sümmchen zusammen, das einen Besuch in Wien rechtfertigen würde.
Nur das mit dem Parlament kann man ausklammern, unser Wahlvieh bestätigt diese unfähige Bande seit Jahren in allen Ämtern und daher sagt die Demokratie und deren Regeln, dass wir die Regierung haben, die wir verdienen
fragt sich nur, wie lange noch - die Hoffnung stirbt zuletzt
na gut, wenn ich nicht so schnell fahren darf, wie ich gerne möchte, entgeht dem Finanzminister eben einiges an Mineralölsteuer .... selber schuld