30.12.2013, 00:58
Auch "In etwa Wirkung" gem. §22a StVZO ist für Hauptscheinwerfer unzulässig
Das ist schlichtweg falsch.In etwa Wirkung wird zwar nur für andere Teile angenommen,für die Hauptscheinwerfer OHNE e-Nummer ist ein Gutachten eines Lichttechnischen Institutes erforderlich.Wenn diese in Ihrem Gutachten bescheinigen das eine in etwa Wirkung vorliegt,sind diese Scheinw.eintragungsfähig.Ein SV vor Ort kann von sich aus OHNE Gutachten nicht entscheiden ob in Etwa Wirkung vorliegt.
Das ist schlichtweg falsch.In etwa Wirkung wird zwar nur für andere Teile angenommen,für die Hauptscheinwerfer OHNE e-Nummer ist ein Gutachten eines Lichttechnischen Institutes erforderlich.Wenn diese in Ihrem Gutachten bescheinigen das eine in etwa Wirkung vorliegt,sind diese Scheinw.eintragungsfähig.Ein SV vor Ort kann von sich aus OHNE Gutachten nicht entscheiden ob in Etwa Wirkung vorliegt.