10.11.2013, 21:22
Zitat:Original von yellow postman
Die Höhe der Reparaturkosten ist festzustellen und es wird ermittelt ob die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist es der Fall, gibt es von der gegnerischen Versicherung den ermittelten Wiederbeschaffungswert, was Du dann mit dem Geld machst bleibt Dir überlassen.
Nicht ganz richtig Volker! Der gegnerische Versicherer muss u.U. Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert erstatten (130%-Klausel). Vorausgesetzt, die Reparatur wird vollständig und fachgerecht ausgeführt. Abrechnung auf Gutachtenbasis ist in dem Fall dann nicht möglich.
Gruß
Matthias
The bitterness of poor quality remains long after the sweetness of low price is forgotten.
Benjamin Franklin