15.04.2004, 12:14
Zitat: Hier zählt anscheinend der Originalbesitz des Bestohlenen nix mehr.An gestohlenen, unterschlagenen, etc. Sachen kann man kein Eigentum erwerben. Der rechtmäßige Eigentümer ist da sehr gut geschützt. Nur der Käufer ist der dumme. Der muß den Wagen dann nämlich rausrücken und im Wege einer Zivilklage das Geld einfordern. Wenn er es denn bekommt. Wie war das mit dem nackten Mann und seinen Taschen?
Ich kann diese Rechtsprechung nicht verstehen.