17.10.2012, 11:28
Noch einmal. Auch wenn ein Ausschluss der Gewährleistung vereinbart wurde, so muss dieser auch wirksam sein! Er ist jedenfalls dann unwirksam, wenn:
Im vorliegenden Fall hat der Autohändler jedenfalls alles richtig gemacht. Er hat:
Der Verkäufer wird jedoch trotzdem in Schwierigkeiten kommen. Im Zivilprozess hat jede Partei das zu beweisen, dem widersprochen wird. Der Verkäufer müsste also beweisen, dass:
Zwar ist die Position des Käufers nicht sonderlich stark, gleichsam nicht aussichtslos. Deshalb würde ich einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen.
Vielleicht sollte man darauf verweisen, dass gerade die BMW N55 Motoren reihenweise ihr Leben aushauchen, auch mit plötzlich auftretendem erhöhtem Ölverbrauch. Dies sollte gerade einem Autohändler bekannt sein, weshalb ich sogar die Sachmangeleigenschaft angreifen würde...
- Ein Unternehmer einem Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft hat (hier nicht anzunehmen, da der Käufer Autohändler ist)
- Soweit der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie gegeben hat (hier vorstellbar, wenn der Verkäufer zugesichert hat, der Motor laufe toll und ohne Ölverbrauch)
- Der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht hat.
Im vorliegenden Fall hat der Autohändler jedenfalls alles richtig gemacht. Er hat:
- Versucht einen möglichen Ausschluss der Gewährleistung zu umgehen, indem er sich auf Arglist beruft.
- Dem Verkäufer das Recht zur zweiten Andienung eingeräumt. Nach geltendem Recht hat nämlich der Verkäufer das Recht auch Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung). Erst wenn dieser diese verweigert, kann der Käufer eine Selbstvornahme durchführen und dann etwaige Kosten vom Verkäufer verlangen.
- Den Ablauf einer angemessenen Frist abgewartet. Mehr noch. Vorliegend hat der Threadersteller ja sogar eine Nacherfüllung verweigert. Damit ist der Weg für eine Selbstvornahme frei.
Der Verkäufer wird jedoch trotzdem in Schwierigkeiten kommen. Im Zivilprozess hat jede Partei das zu beweisen, dem widersprochen wird. Der Verkäufer müsste also beweisen, dass:
- ein Sachmangel bei Übergabe des Wagens vorlag. Da kein Verbrauchsgüterkauf vorlag, greift nicht einmal die Vermutung in zeitlicher Hinsicht zu Lasten des Verkäufers.
- der Verkäufer davon wusste und dies verschwieg.
Zwar ist die Position des Käufers nicht sonderlich stark, gleichsam nicht aussichtslos. Deshalb würde ich einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen.
Vielleicht sollte man darauf verweisen, dass gerade die BMW N55 Motoren reihenweise ihr Leben aushauchen, auch mit plötzlich auftretendem erhöhtem Ölverbrauch. Dies sollte gerade einem Autohändler bekannt sein, weshalb ich sogar die Sachmangeleigenschaft angreifen würde...