06.05.2012, 14:22
Moin,
ich bin ja kein Rechtskundler.
Aber ich frage mich bei diesem Sachverhalt ebenfalls nach der Verjährung.
Hierbei habe ich größte Bedenken, ob die hier gültige Verjährung bei OWIG, die ja 3 Monate zur Fahrerfeststellung läßt und hernach 6 Monate als allgemeine Verjährung besagt, dass also innerhalb 6 Monate der Fahrer festgestellt und ein Verfahren eingeleitet worden sein muß, ob das nicht ebenfalls für Fälle gilt, die vom Ausland nach D getragen werden.
So wäre im umgekehrten Fall auch eine Auslieferungsersuchen gültig, wo ein Täter zwecks Vollstreckung der Todesstrafe angefordert wird, wo es hier zbs. höchsten Haftstrafe für gäbe.
Da würde keine Auslieferung aufgrund der hier nicht vollstreckfähigen Strafe möglich.
Und hier wäre es ebenfalls nicht möglich, nach einem Jahr noch Strafzettel zu versenden, wenn noch nichtmal der Fahrer ermittelt worden ist.
Nichts für ungut liebe Leser, aber bei der Sachlage habe ich größte Zweifel.
Die Behörden selbst mögen zustellen, ohne Datums-bzw. Verjährungsverifizierung.
Ich würde auch formell Widerspruch erheben und ggfls. gleich mitangeben, dass der eingetragene Halter nicht der Fahrer sein konnte und somit der Bescheid nicht geggen den zutreffenden Fahrer ergangen ist.
Allerdings weiß ich ja nicht, ob der zugestellten Strafe auch ein Bild mit anlag.
Im Falle das es nicht der Fall ist, würde ich mit dem Einspruch verbunden um Auskunft nach einem Dokumentierten Verstoß mit Bild des Fahrers bitten, um sodann mit der Einwendung Frau ( Halter)/ Mann ( Fahrer) zu kommen.
Vom Bezahlen her würde ich wie vor auch es sehen und sagen, man hats getan, dann soll man auch bezahlen.
Doch die gesetzlichen Verjährunsgfristen sind ja auch zugestanden und wenn man kann sollte man auch wo es sein muß mit "Spitzfindigkeit" diese Sachen in Anspruch nehmen- bevor man sie wegen Nichtanwendung abschafft.
Wer nicht wenig mit dem Staat zu tun hat und seinen Handlangern, der weiß auch, dass die wo es geht einen schröpfen oder zumindest seltenst ein Auge zudrücken, wenn sie einen mal am Wickel haben.
Und irgendeiner hat ja mal die ganzen Lücken und Puffer eingebracht.
Es ist nicht ungestzlich, sich auf Fristen zu berufen und in Lücken und Puffer zu springen, die der Gestzgeber inkludiert hat.
Schönen Tag noch!
ich bin ja kein Rechtskundler.
Aber ich frage mich bei diesem Sachverhalt ebenfalls nach der Verjährung.
Hierbei habe ich größte Bedenken, ob die hier gültige Verjährung bei OWIG, die ja 3 Monate zur Fahrerfeststellung läßt und hernach 6 Monate als allgemeine Verjährung besagt, dass also innerhalb 6 Monate der Fahrer festgestellt und ein Verfahren eingeleitet worden sein muß, ob das nicht ebenfalls für Fälle gilt, die vom Ausland nach D getragen werden.
So wäre im umgekehrten Fall auch eine Auslieferungsersuchen gültig, wo ein Täter zwecks Vollstreckung der Todesstrafe angefordert wird, wo es hier zbs. höchsten Haftstrafe für gäbe.
Da würde keine Auslieferung aufgrund der hier nicht vollstreckfähigen Strafe möglich.
Und hier wäre es ebenfalls nicht möglich, nach einem Jahr noch Strafzettel zu versenden, wenn noch nichtmal der Fahrer ermittelt worden ist.
Nichts für ungut liebe Leser, aber bei der Sachlage habe ich größte Zweifel.
Die Behörden selbst mögen zustellen, ohne Datums-bzw. Verjährungsverifizierung.
Ich würde auch formell Widerspruch erheben und ggfls. gleich mitangeben, dass der eingetragene Halter nicht der Fahrer sein konnte und somit der Bescheid nicht geggen den zutreffenden Fahrer ergangen ist.
Allerdings weiß ich ja nicht, ob der zugestellten Strafe auch ein Bild mit anlag.
Im Falle das es nicht der Fall ist, würde ich mit dem Einspruch verbunden um Auskunft nach einem Dokumentierten Verstoß mit Bild des Fahrers bitten, um sodann mit der Einwendung Frau ( Halter)/ Mann ( Fahrer) zu kommen.
Vom Bezahlen her würde ich wie vor auch es sehen und sagen, man hats getan, dann soll man auch bezahlen.
Doch die gesetzlichen Verjährunsgfristen sind ja auch zugestanden und wenn man kann sollte man auch wo es sein muß mit "Spitzfindigkeit" diese Sachen in Anspruch nehmen- bevor man sie wegen Nichtanwendung abschafft.
Wer nicht wenig mit dem Staat zu tun hat und seinen Handlangern, der weiß auch, dass die wo es geht einen schröpfen oder zumindest seltenst ein Auge zudrücken, wenn sie einen mal am Wickel haben.
Und irgendeiner hat ja mal die ganzen Lücken und Puffer eingebracht.
Es ist nicht ungestzlich, sich auf Fristen zu berufen und in Lücken und Puffer zu springen, die der Gestzgeber inkludiert hat.
Schönen Tag noch!