18.04.2012, 11:49
Zitat:Original von Midnight-Cruiser
Zu Punkt 3: du verwechselst hier die Nebelrückleuchten mit den Nebelscheinwerfern. Die Nebelscheinwerfer darfst du auch bei schlechter witterungsbedingter Sicht, also z.B. bei Regen oder Schneefall oder eben Nebel einsetzen. Das mit den 50 Metern Sicht gilt für die Nelbelrückleuchten. Als Tagfahrleuchten sind die Nebler nicht gestattet. Aber wenn juckt das schon ?
stimmt. hab die stvo nochmal durchgelesen, es spricht anscheinend auch nichts dagegen, die nebelscheinwerfer alleine zu nutzen ohne abblendlicht.
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(1)
Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können.
d.h. wenn die nebelscheinwerfer weniger als 40 cm vom rand des fahrzeugs angebracht sind, darf man sie auch ohne abblendlich benutzen, weil sie die fahrzeugbegrenzung markieren.
§17 Beleuchtung
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.
da wären wir schon beim punkt, dann ist es immer noch "legaler" mit nebelscheinwerfern (anstatt abblendlicht) zu fahren wenn die witterung es tagsüber erfordert, als mit standlicht und insofern ausgeklappten scheinwerfern.
§17 Beleuchtung
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden.
d.h. nur bei extrem schlechtem wetter darf man überhaupt tagsüber licht einschalten und vor allem die nebelscheinwerfer, auch wenn man sie anstatt des abblendlichtes nutzen darf.
so, jetzt kommt meine schlussfolgerung (aufgepasst) :)
da man auf der autobahn und in europa eigentlich immer mit TAGfahrlicht fahren "soll" und darf, dieses aber nicht so hell wie das abblendlicht oder die nebelscheinwerfer ist, darf man im grunde an der C4 gar kein Licht tagsüber anmachen, wenn die witterung es nicht erlaubt, und auf gar keinen fall das standlicht. Man darf nur Licht nutzen, wenn man tagfahrlicht hat. Standlicht ersetzt das Tagfahrlicht laut StVO nicht. wenn das wetter schlecht ist tagsüber, darf man aber anstatt des abblendlichts NUR die nebelscheinwerfer anmachen.
insofern denke ich, wenn man durch den wald fährt, wo es dunkler ist, oder wenn es im sommer bewölkt ist und dunkel wird, obwohl es tag ist, und man eh das standlicht oder abblendlicht einschalten "würde" weil es einfach normal ist im verkehr (auch wenns gegen die stvo ist), kann man auch einfach die nebelscheinwerfer benutzen und muss die scheinwerfer nicht ausklappen.
es ist aber kein ersatz für tagfahrlicht.
trotz allem sollte es laut StVO erlaubt sein, die Beleuchtung der C4 insoweit abzuändern, dass man die Nebelscheinwerfer einschalten kann, obwohl die Scheinwerfer mit H4 Lampe für Standlicht und Abblendlicht eingeklappt sind, da man die Nebelscheinwerfer ANSTATT dem Abblendlicht tagsüber nutzen darf, wenn es die Witterung erfordert.
Bei Nacht muss natürlich das Abblendlicht an sein.
wenn ich wirklich falsch liegen sollte, korrigiert mich bitte.
104.2 dB