20.08.2011, 13:18
Zitat:Original von Freistaat
Zitat:Original von Maseratimerlin
Nö, die Frage des Beamten ziehlt auf § 30 Abs. 1 S. 3 StVO der das “unnütze” Hin- und Herfahren verbietet. Die Vorschrift wird jedoch allgemien als verfassungswidrig angesehen, da sie gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt.
War diese Bestimmung nicht unlängst Grundlage eines Strafzettels der einer Frau wegen "sinnlosem Rumfahren" ausgestellt wurde und dann durch die Presse geisterte?
Ja klar Roland, aber wer das zahlt ist selbst schuld. Wenn man sich vor Ort in einer Polizeikontrolle grundsätzlich auf die Übergabe der Papiere und die Angabe der Personalien beschränkt, ergänzt um den Satz: "Ich sage nichts und zahle nichts!" hat man schon mal die besten Voraussetzungen dafür geschaffen, ein
folgendes Bussgeldverfahren erfolgreich zu beenden.
Ausnahmen bestätigen diese Regel. Manchmal ist bereits beim Anhalten es erkennbar so, daß die Beamten einem wohlgesonnen sind und ihren Ermessensspielraum ausnutzen wollen. Dann hilft einsichtiges Verhalten
und die Bitte um Erteilung einer kostenfreien Verwarnung. Dies auszuloten braucht aber vorurteilsfreies Einfühlungsvermögen des Angehaltenen, eine grundsätzliche Abneigung gegen Polizeibeamte ist da wenig hilfreich.
Gruß
Edgar