Brauche Hilfe - Dürfen 3-jährige in einem normalen Kindersitz in der C6 mitfahren?
#1
Brauche Hilfe - Dürfen 3-jährige in einem normalen Kindersitz in der C6 mitfahren?

Habe gerade überall gegoogelt und finde nix. Meine Ex will mir jetzt verbieten dass mein Kleiner in der Corvette vorne mitfährt. Sie hat heute rumtelefoniert und alle haben bestätigt dass das verboten sei bei Sportwagen (ADAC, Polizei, eine Corvette-Fahrerin, der Papst etc.).
Nur wenn ein spezieller Sitz umgekehrter Fahrtrichtung montiert ist (Rückschalensitz?). In Ihrer A-Klasse darf er aber vorne in Fahrtrichtung mitfahren, weil das kein Sportwagen ist (O-Ton). Da ist ein Aufprall mit 140km/h scheinbar unbedenklich.
Wer kann mir helfen? Darf man wirklich keinen guten Kindersitz in Fahrtrichtung in der Corvette montieren? Dass ich nicht wie ein Irrer fahre, insbesondere wenn der Kleine im Auto ist, brauche ich ja sicher nicht zu erwähnen. Aber natürlich kann auch immer mal was passieren.
Der Kleine hat soviel Spass an dem Wagen und es wäre echt traurig für mich und ihn wenn unsere Touren jetzt vorbei wären.
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#2
Nach § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftfahrzeugen nur mit Rückhalteeinrichtungen für Kinder (Kindersitze) mitgenommen werden. Kinder, die jünger als 12 Jahre alt, aber größer als 150 cm sind, dürfen demnach ohne Kindersitz transportiert werden, ebenso Kinder, die älter als 12, aber kleiner als 150 cm sind. Im letzten Fall empfiehlt die Polizei jedoch dennoch die Verwendung eines Kindersitzes, um die passgerechte Führung des Sicherheitsgurtes zu gewährleisten.

Also ich habe mal ein wenig gegoogelt und dazu nichts gefunden bzw ob es ein Verbot gibt. Ich denke auchmal das es eventuell nur eine Empfehlung von den gefragten stellen war. Selbst im Corvette handbuch gibt es doch ein Beispiel wie man ein Kindersitz montiert. Aber ich kann dir leider nicht sagen Wo, da musst Du selber gucken. Aber ich hoffe ich konnte Dir bischen weiterhelfen.

Habe dochmal ebend nachgeguckt Zwink Schau mal Hier auf Seite 33 in der PDF.



Gruss Nico. Zwinkern
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#3
Ein Kindersitz darf auch auf dem Beifahrersitz montiert werden. Wichtig ist, daß der Beifahrersitz in die hinterste Sitzposition gebracht wird. Gewichtigsmäßig muss der Kurze aber für einen solchen Kindersitz
bereits geeignet sein.

Die Kindesmutter verwechselst das mit dem Verbot, das Kind auf dem Beifahrersitz mitzunehmen, wenn es noch in einer Babyschale entgegen der Fahrtrichtung transportiert werden muss und das Fahrzeug mit Beifahrerairbag ausgerüstet ist. In diesem Falle müsste der Airbag erst von einer Fachwerkstatt deaktiviert werden (mit Nachweis). Im Falle der Airbagauslösung würden sonst tödliche Verletzungen erfolgen können, daher ist das verboten.

Zitat:§21 Personenbeförderung

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,

auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder

in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1

ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,

dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,

ist

beim Verkehr mit Taxen und

bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,

auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.
[Bild: sig_edgar.jpg]
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#4
Zitat:Original von Maseratimerlin
Ein Kindersitz darf auch auf dem Beifahrersitz montiert werden. Wichtig ist, daß der Beifahrersitz in die hinterste Sitzposition gebracht wird. Gewichtigsmäßig muss der Kurze aber für einen solchen Kindersitz
bereits geeignet sein.

Die Kindesmutter verwechselst das mit dem Verbot, das Kind auf dem Beifahrersitz mitzunehmen, wenn es noch in einer Babyschale entgegen der Fahrtrichtung transportiert werden muss und das Fahrzeug mit Beifahrerairbag ausgerüstet ist. In diesem Falle müsste der Airbag erst von einer Fachwerkstatt deaktiviert werden (mit Nachweis). Im Falle der Airbagauslösung würden sonst tödliche Verletzungen erfolgen können, daher ist das verboten.

Zitat:§21 Personenbeförderung

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,

auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder

in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1

ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,

dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,

ist

beim Verkehr mit Taxen und

bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,

auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

Ich danke Euch beiden ganz herzlich, insbesondere Edgar, da sein beruflicher Status als Rechtsanwalt mit (u.a.) Schwerpunkt STVO diese Aussagekraft für die Mutter untermauert, was im Moment sehr wichtig ist.
D.h., wenn der Kleine für den Sitz gewichtsmässig geeignet ist und der Corvette-Sitz vor der Montage ganz nach hinten gestellt ist darf der Kleine in Fahrtrichtung mitfahren?

Muss in dem Fall der Beifahrer-Airbag auch noch deaktiviert werden, oder ist der Kleine durch das zurück setzen des Corvette-Sitzes dann bereits ausserhalb der Reichweite des Airbags?
Vorsorglich kann der Beifahrer-Airbag bei der C6 aber auch als zusätzliche Sicherheit manuell deaktiviert werden, oder?
Dazu nehme ich mir jetzt gleich aber mal das Handbuch und lese erstmal selber nach wie man sowas macht. Bisher war er nämlich eh ausser Funktion da GM offensichtlich bei vielen C6en Stecker und Kabel unter dem Sitz eingequetscht hat und deswegen die rote Warnlampe an war. Das hat Markus von IMC aber gerade erst repariert. Im Rückspiegel war der Beifahrer-Airbag aber immer noch "durch-ge-X-t", wenn er mitgefahren ist.
Frage ist jetzt nur ob eine Abschaltung überhaupt rechtlich erforderlich ist, wenn man wie von Edgar beschrieben den Sitz ganz zurück stellt.

Nochmals ganz herzlichen Dank!
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#5
Zitat:Original von Maseratimerlin
Die Kindesmutter verwechselst das mit dem Verbot, das Kind auf dem Beifahrersitz mitzunehmen, wenn es noch in einer Babyschale entgegen der Fahrtrichtung transportiert werden muss und das Fahrzeug mit Beifahrerairbag ausgerüstet ist. In diesem Falle müsste der Airbag erst von einer Fachwerkstatt deaktiviert werden (mit Nachweis).

Mit Nachweis? Heisst das man muss den Airbag mit dem Zündschlüssel deaktivieren und dann zu einer Fachwerkstatt fahren um sich den Segen zu holen?
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#6
Nein. Da gibt es doch eine Anzeige, die man dem Polizisten zeigen kann.

Gruß

Edgar
[Bild: sig_edgar.jpg]
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#7
Ich nehme meine Kleine auch mit, ok sie ist mittlerweile 6, aber ich hab sie auch mit 3 schon vorne mitgenommen wenn es keine Rücksitze gab. Die Polizei hat uns auch schon mal angehalten und es gab keine beanstandungen.
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#8
ich habe meine Kinder, als sie kleiner waren, auch auf dem Beifahrersitz mitgenommen. Heute würde ich das nur noch tun, wenn der Beifahrerairbag DEFINITIV ausgeschaltet ist! Habe mal einen Film gesehen, wie der Airbag zündet und einen Kindersitz wie eine Kanone getroffen hat. Das hätte wohl kein Kind überlebt!

C.
Deutschlands südlichste Corvette
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#9
das würde ich auch gerne mal sehen, weil mir nicht ganz klar ist wie ein Airbag der gegen den Kindersitz prallt gefährlich sein soll, WENN der Sitz wie von Edgar beschrieben ganz nach hinten geschoben ist.
Hier ein Bild von mir und meinem Kleinen auf Tour


Angehängte Dateien Thumbnail(s)
   
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#10
Zitat:Original von KnightRainer
das würde ich auch gerne mal sehen

puh:

https://www.youtube.com/watch?v=Q8gU9zzC...re=related

Nur was ist bei einem rear-seat entgegen der Fahrtrichtung wo man sich gem. dem Video sicherer fühlen kann, wenn einem ein Wagen dann von hinten drauf knallt? Dann hätte man doch den gleichen gefährlichen Effekt aus der anderen Richtung? Oder habe ich da einen Denkfehler?
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