H-Kennzeichen
#1
hi, folgendes Thema:

Mein Auto wurde im Juli 1979 gebaut, im August 1979 in USA zugelassen und im Nov 1979 in Deutschland.

Deutschen Kfz Brief ist somit nur der Eintrag vom November. Im gelben Zettel (vermutlich amerikanischer KfzBrief?!) steht Juli + August.

Nun sagt mein Dekra Mann das die H-Zulassung nur ab Nov laufen kann wegen den 30 Jahren in Deutschland. Meiner Meinung nach gehts nicht um die Zul in Deutschland sondern um die 30 Jahre.

Kennt sich da jemand genau aus? Will die Schüssel nämlich schon im August fahren wenn Sie vom Lackierer kommt.

Danke Frank
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#2
H - Zulassung Herstellungsdatum ist maßgeblich

Gem. § 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ist unter Nr. 22 definiert: Im Sinne dieser Verordnung sind:
"Oldtimer, Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen."

Was heißt: "erstmals in Verkehr gekommen sind" ?

Vielfach wird von den Zulassungsstellen leider entweder auf das Jahr der Erstzulassung, oder aber auf das genaue Datum der Erstzulassung aus den Fahrzeugpapieren abgestellt.

Beides ist irrig, denn was wäre mit Fahrzeugen, die zwar älter als 30 Jahre sind, aber erst später oder noch nie zugelassen wurden?

Die hiesige Bezirksregierung als der Zulassungsstelle übergeordnete Aufsichtsbehörde dazu, wie die FZV zu handhaben ist :

"Als Oldtimer im Sinne des Verordnungsgebers (§ 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungs VO) sind Fahrzeuge zu verstehen, die nachweislich vor mehr als 30 Jahren hergestellt wurden oder in den Verkehr gekommen sind. Neben dem Erstzulassungsdatum aus den Fahrzeugpapieren sind u.a. auch Produktionsnachweise des Fahrzeugherstellers oder entsprechende Fachliteratur zur Nachweisführung geeignet.
Die Nachweispflicht des Fahrzeugalters liegt in der Hand des Fahrzeughalters.
Gemäß § 23 Straßenverkehrs-ZulassungsVO ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen zur Einstufung des Fahrzeugs als Oldtimer erforderlich. Wenn Sie der Zulassungsbehörde ein entsprechendes Gutachten vorlegen, kann das Fahrzeug als Oldtimer zugelassen werden."

Somit ist bei Vorlage eines entsprechenden Gutachtens bei der Zulassungsbehörde wohl jedes vor 30 Jahren hergestellte Fahrzeug als Oldtimer zulassungsfähig.

Da Du das Baudatum Deiner Vette nachweisen kannst ist eine Zulassung mit H - Kennzeichen bereits im August möglich.

Gruß Edgar
[Bild: sig_edgar.jpg]
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#3
na das klingt doch mal gut - hoffentlich klappts ... nun noch ein schönes Kennzeichen reservieren....

in HD gibts keine kurzen Kennzeichen mehr :-(

Alles nur noch mit mind zwei Buchstaben und 3 Zahlen... das passt doch gar nicht in meine Heckstoßstange rein ... hmmm
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#4
Noch besser hätte ein Danke für mein Elaborat geklungen huahua

Gruß Edgar
[Bild: sig_edgar.jpg]
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#5
Na dann sieh zu wie du aus dem Fettnapf wieder rauskommst Frank84

Ein nettes Danke ist die geradezu perfekte Antwort von Edgar wirklich wert.
Gruß vom Ingo
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#6
Zitat:Original von Maseratimerlin
Was heißt: "erstmals in Verkehr gekommen sind" ?

hierzu folgende Verlautbarungen:

Zitat:Angabe über den Tag der ersten Zulassung in den FzPapieren. BMV/StV 11/
36.17.06 vom 30. 1. 1990, VkBl S 115: Nach Anhörung der zust obersten Landesbehörde
gebe ich Folgendes bekannt:
Einzelheiten über den Begriff „erstmals in den Verkehr gekommen“ u über die
Festlegung des „Tages der ersten Zulassung“ enthalten dieVerlautbarung Nr 45 im
VkBl 1958 S 158, die Verlautbarung Nr 27 im VkBl 1962 S 66 u Nr 7.3.2 der Rili zum
FzBrief im VkBl 1972 S 363.
Bei der Festlegung des Zeitpunktes „erstmals in den Verkehr gekommen“ u des
„Tages der ersten Zulassung“ soll nicht berücksichtigt werden, wenn das Fz vorher
auf nicht öffentlichem Verkehrsgrund (zB Werksgelände des Herstellers, Betriebsgelände
eines Privatunternehmers oder Gelände des Flughafens) verwendet
wurde. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt, wenn mit dem Fz eine Prüfungs-, Probeoder
Überführungsfahrt unter Verwendung eines roten Kennzeichens zur einmaligen
oder zur wiederkehrenden Verwendung durchgeführt wurde.
Ich bitte dies künftig zu berücksichtigen u stelle anheim, im VkBl 1972 S 363 unter
7.3.2 einen Hinweis auf diese Verlautbarung anzubringen.

Zitat:Begriff „erstmals in den Verkehr gekommen“. BMV/StV 7 – 4143 T/61 II vom
29. 1. 1962, VkBl S 66: Nach § 72 Abs 2 ist die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften
der StVZO davon abhängig, wann ein Fz erstmals in den Verkehr gekommen
ist. Ohne solche Erleichterungen müssten bei Erlass neuer Vorschriften
auch die älteren Fz den neuen Vorschriften voll angepasst werden, was in manchen
Fällen nicht möglich, in anderen Fällen nicht zumutbar ist. Geht man von diesem
Gesichtspunkt aus, so kann es keine Rolle spielen, ob ein Fz im Bundesgebiet oder
im Ausland erstmals in den Verkehr gekommen ist. Entsprechendes gilt auch für
Fz, die von der Bundeswehr oder von den stationierten Streitkräften ausgesondert u
im üblichen Zulassungsverfahren zugelassen werden. Ist der Tag der erstmaligen
Inbetriebnahme nicht bekannt u auch nicht feststellbar, ist aber das Baujahr bekannt,
so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass das Fz im Baujahr
auch erstmals in den Verkehr gekommen ist. Ich halte es für angebracht, dann als
Tag der erstmaligen Inbetriebnahme den 1. Juli des Jahres einzutragen, das als
Baujahr in Betracht kommt.

Zitat:Begriff „in den Verkehr gekommen“. BMV/StV 7 – 4001 G/58 II vom 8. 2. 1958,
VkBl S 158: Im Sinne des § 72 ist ein Fz „in den Verkehr gekommen“, wenn es unter
Beachtung der Zulassungsvorschriften auf öffentlichen Straßen seiner Bestimmung
gemäß verwendet wird (ähnlich Müller, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl, Erläuterungen
zu § 72 StVZO)....




Zitat:Original von Maseratimerlin
Die hiesige Bezirksregierung als der Zulassungsstelle übergeordnete Aufsichtsbehörde dazu, wie die FZV zu handhaben ist :

"Als Oldtimer im Sinne des Verordnungsgebers (§ 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungs VO) sind Fahrzeuge zu verstehen, die nachweislich vor mehr als 30 Jahren hergestellt wurden oder in den Verkehr gekommen sind. Neben dem Erstzulassungsdatum aus den Fahrzeugpapieren sind u.a. auch Produktionsnachweise des Fahrzeugherstellers oder entsprechende Fachliteratur zur Nachweisführung geeignet.
Die Nachweispflicht des Fahrzeugalters liegt in der Hand des Fahrzeughalters.
Gemäß § 23 Straßenverkehrs-ZulassungsVO ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen zur Einstufung des Fahrzeugs als Oldtimer erforderlich. Wenn Sie der Zulassungsbehörde ein entsprechendes Gutachten vorlegen, kann das Fahrzeug als Oldtimer zugelassen werden."
Was eure Bezirksregierung schreibt, entspricht nicht der allgemeinen Rechtsauffassung

Zitat:Original von Maseratimerlin
... denn was wäre mit Fahrzeugen, die zwar älter als 30 Jahre sind, aber erst später oder noch nie zugelassen wurden?
Fahrzeuge, die vor 30 Jahren hergestellt wurden und nie in den Verkehr gebracht wurden, sind nicht mehr zulassungsfähig. Wenn sie zum heutigen Zeitpunkt erstmals in den Verkehr gebracht werden, müssten sie den heutigen Vorschriften entsprechen.

Man kann dann nur dafür sorgen, dass nicht mehr feststellbar ist, ob das Fahrzeug schon einmal zugelassen war.
[Bild: gtc15.gif]
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#7
Hi Nero,

aus welchem Archiv hast Du diese ollen Kamellen denn ausgepackt?

Die haben zum Thema H-Kennzeichen und Erstzulassung exakt Null Aussagekraft, da zu diesen Zeitpunkten die Masse der heute mit H-Nummern fahrenden Autos noch nicht mal gebaut waren und kein Mensch in diesem Lande an eine Oldtimerzulassung gedacht hat. Feixen

Gruß

JR
[Bild: cf_sig_2009.jpg]
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!
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#8
Zitat:Original von Maseratimerlin
H - Zulassung Herstellungsdatum ist maßgeblich

Gem. § 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ist unter Nr. 22 definiert: Im Sinne dieser Verordnung sind:
"Oldtimer, Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen."

Was heißt: "erstmals in Verkehr gekommen sind" ?

Vielfach wird von den Zulassungsstellen leider entweder auf das Jahr der Erstzulassung, oder aber auf das genaue Datum der Erstzulassung aus den Fahrzeugpapieren abgestellt.

Beides ist irrig, denn was wäre mit Fahrzeugen, die zwar älter als 30 Jahre sind, aber erst später oder noch nie zugelassen wurden?

Die hiesige Bezirksregierung als der Zulassungsstelle übergeordnete Aufsichtsbehörde dazu, wie die FZV zu handhaben ist :

"Als Oldtimer im Sinne des Verordnungsgebers (§ 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungs VO) sind Fahrzeuge zu verstehen, die nachweislich vor mehr als 30 Jahren hergestellt wurden oder in den Verkehr gekommen sind. Neben dem Erstzulassungsdatum aus den Fahrzeugpapieren sind u.a. auch Produktionsnachweise des Fahrzeugherstellers oder entsprechende Fachliteratur zur Nachweisführung geeignet.
Die Nachweispflicht des Fahrzeugalters liegt in der Hand des Fahrzeughalters.
Gemäß § 23 Straßenverkehrs-ZulassungsVO ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen zur Einstufung des Fahrzeugs als Oldtimer erforderlich. Wenn Sie der Zulassungsbehörde ein entsprechendes Gutachten vorlegen, kann das Fahrzeug als Oldtimer zugelassen werden."

Somit ist bei Vorlage eines entsprechenden Gutachtens bei der Zulassungsbehörde wohl jedes vor 30 Jahren hergestellte Fahrzeug als Oldtimer zulassungsfähig.

Da Du das Baudatum Deiner Vette nachweisen kannst ist eine Zulassung mit H - Kennzeichen bereits im August möglich.

Gruß Edgar

Hallo Edgar,
ein grosses DANKE für Deinen Hinweis.

Mein Caballista wurde September 1979 gebaut und Oktober 1979 an Dunham Coach geliefert.
Der wiederum war April 1980 fertig mit dem Umbau und fuhr das Teil für Fotos und Prospekte im April und Mai auf den US-Strassen.
Verkauft und damit an Zwischenhändler weiter gereicht wurde das Fahrzeug im Mai 1980.
Im Juni 1980 wurde das Fahrzeug "weiter gereicht" (fahren auf Händler-Kennzeichen als Promo-Fahrzeug)

Meine Zulassungsstelle (Bremen) zitiert knallhart die "Erstzulassung zum Betrieb im öffentlichen Verkehr".
Erstzulassung mit Title war 1980.
Tja, und damit wurde 07.1980 als erstes "in Verkehr gekommen" eingetragen.

Würde ich ein Museums-Fahrzeug kaufen, welches noch nie für den Betrieb auf öffentlichen Strassen zugelassen wurde (hatte da mal den Scorpion im Auge), würde ich den hier in Bremen als Erstzulassung mit dem Tag der ersten Anmeldung in Bremen angemeldet bekommen (2009) und nicht 1973 als Bau- und Auslieferungsdatum.
So wurde es mir knallhart vom zuständigen (sehr freundlichen) Sachbearbeiter (zuständig für US-Fahrzeuge) mitgeteilt.
Damit konnte ich damals den Scorpion nicht nach "D" holen.

Auch hätte ich jetzt schon ein H-Kennzeichen und müsste nicht bis nächstes Jahr warten.

Diese ganzen Caballista-Vorgänge habe ich schriftlich als Originale.
Nützt mir nur etwas als vollständige Dokumentation meines Caballistas, nicht aber für Zulassung oder H-Kennzeichen.

Also Bremen interessiert nicht das Baujahr oder Auslieferungsjahr, sondern nur das Datum der ersten Zulassung.
Sind gar keine Informationen aufzutreiben und das Fahrzeug macht einen gebrauchten Eindruck, wird 7ter Monat des Baujahres imaginär als erstes Zulassungsdatum ernannt.
Gibt es keine Gebrauchsspuren (Museumsfahrzeug), wird das Baujahr nicht als erstes Zulassungsdatum in Bremen anerkannt und man darf klagen.

Grüsse an Dich vom OSC-Canibalisten STRUPPI
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#9
Zitat:Original von JR
Hi Nero,

aus welchem Archiv hast Du diese ollen Kamellen denn ausgepackt?

Die haben zum Thema H-Kennzeichen und Erstzulassung exakt Null Aussagekraft, ...
Das stammt aus einem Kommentar zur StVZO und ist heute immer noch gültig.

Wie auch STRUPPI schreibt, wird bei einem Fahrzeug, bei dem nicht mehr feststellbar ist, wann es erstmalig in den Verkehr gebracht wurde, der 1.7. des Baujahres als Erstzulassungsdatum genommen.
Ist ein Fahrzeug offensichtlich noch nie in den Verkehr gebracht worden, gilt es als Neufahrzeug und muss für eine Zulassung den aktuellen Vorschriften entsprechen.
Da hast du dann nicht nur mit einem Oldtimer Probleme, sondern auch mit einem 3 Jahre alten Neuwagen, der nicht den aktuellen Abgasvorschriften entspricht.
Unter gewissen Voraussetzungen bekommt man noch eine Ausnahmegenehmigung, ansonsten taugt das Auto nur noch für Afrika.
[Bild: gtc15.gif]
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#10
Mit dem Zulassungsdatum des Hakenzeichens verhält es sich wie mit der Vergabe von Nummernschildgrößen. Da ist man allein gegen den Kapitän der Zulassungsbehörde. Oder allein gegen die Mafia. Wie man will.

Man kann ja klagen... Wenn mna Zeit hat. Schnarchen
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