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Vielleicht hast ja Glück und das Autolein hat eine komplette Frame Off Resto als Dank bekommen.
Gruß, Mathias
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Zitat:Original von JR
Ich vermute mal, dass das juristisch viel komplizierter ist als Du glaubst.
Dein Auto wurde Dir nicht gestohlen, sondern es wurde - meiner Meinung nach - unterschlagen.
Und dann ist ein gutgläubiger Erwerb durch den jetzigen Eigentümer sehr wohl möglich.
Damit wäre er aber raus aus der Sache, das Auto bliebe bei ihm und Du könntest Dich nur bei den Erben schadlos halten.
Gruß
JR
Da wird von Jürgen der Finger schon mal in die richtigen Wunden gelegt.
Ich kenne den genauen Sachverhalt jetzt nicht, aber eins ist gewiß, wenn das Fahrzeug nicht abhanden gekommen ist, danach sieht es hier aus, sondern unterschlagen wurde, kann der jetzige Eigentümer gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwerben.
Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an der C3 durch den jetzigen Besitzer setzt nach §§ 932 I 1, 929 Satz 1 BGB voraus, dass diese sich mit dem Verkäufer über den Übergang des Eigentums an dem Fahrzeug geeinigt, der Verkäufer ihm den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug verschafft hat, und dass er bei Vollendung des Eigentumserwerbs gutgläubig war.
Das war der Erwerber nach § 932 II BGB, wenn er zu diesem Zeitpunkt weder wusste, noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die C3 nicht dem Verkäufer, sondern einem Dritten gehörte.
Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an der C3 scheint hier auch nicht an der Vorschrift des § 935 I BGB zu scheitern.
Danach scheidet der gutgläubige Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache trotz der Gutgläubigkeit des Erwerbers aus, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist.
Eine bewegliche Sache kommt ihrem Eigentümer abhanden, wenn dieser den Besitz an ihr unfreiwillig verliert. Danach sieht es hier nicht aus, der Themenstarter hat den Besitz an der C3 nicht in diesem Sinne unfreiwillig verloren. Er hat die C3 nebst Papieren der Werkstatt überlassen. Wäre die Werkstatt sein Besitzdiener, wäre das anders zu beurteilen, ich will das hier aber nicht unnötig verkomplizieren, Werkunternehmer werden als Besitzmittler und nicht als Besitzdiener angesehen.
Da die C3 nun wohl dem Themenstarter nicht abhandengekommen ist, muss der Erwerber nur noch gutgläubig sein. Wenn der Brief, der Schein und das Auto beim Verkauf da waren und vorgelegt wurden und sonst keine Umstände vorlagen, die den Erwerber hätten misstrauig machen müssen, hat dieser gutgläubig das Eigentum an der C3 erworben und der Themenstarter hat es verloren. Wenn das Auto mit dem dem vorhandenen Brief angemeldet wurde und der VK also im Brief stand, reicht das für den gutgläubigen Erwerb.
Gruß
Edgar
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D.h. er kann jetzt nur die Witwe wegen Unterschlagung verklagen und falls er gewinnt, kann er den Schadenersatz nehmen und den aktuellen Besitzer fragen, ob er ihm die Vette freiwillig verkauft?
Stefan
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Zitat:Original von Maseratimerlin
Wäre die Werkstatt sein Besitzdiener, wäre das anders zu beurteilen, ich will das hier aber nicht unnötig verkomplizieren, Werkunternehmer werden als Besitzmittler und nicht als Besitzdiener angesehen.
Wäre die Lage anders, wenn man die Werkstatt nicht in ihrer Funktion als Werkstatt (führt Reparaturen als Werkunternehmer aus und hat die Sache zu diesem Zweck im vorübergehenden Besitz) sondern primär als Aufbewahrung/Garage sieht, die die tatsächliche Herrschaft über die Sache für Scorpion ausgeübt hat und dabei an seine Weisungen gebunden war? Ist er trotzdem ein Verwahrer nach 688?
Und (ich glaube Dir das alles, ich will es nur verstehen) warum ist denn das Verhältnis zwischen Scorpion und dem verstorbenen Werkstattbetreiber überhaupt ausschlaggebend? Die Unterschlagung hat ja nicht er vorgenommen sondern die Witwe nach dem Tode des Werkstattbetreibers - hat sie seine Rechte und Pflichten in seiner Rolle (als Besitzdiener oder Besitzmittler) übernommen und wäre verpflichtet gewesen, diese zu übernehmen?
Stefan
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Da ich die genauen Verhältnisse nicht kenne und es etwas widersprüchliche Angeben im Thread gibt, will und kann ich da nicht spekulieren.
Gruß
Edgar
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ja, es gibt einfach manchmal Sachverhalte, die sind nicht so einfach zu klären.
Edgar und JR haben ja schon alles genau gesagt.
Jetzt ist da nur der Weg über die staatlichen Rechtsprechungen der richtige Weg. Dazu bedarf es einiges an Aufarbeitung.
Dieses Forum ist der falsche Weg, hier Klarheit reinzubringen. Es endet nur in Spekulationen.
Also, geh den harten Weg über Anwälte, Staatsanwälte und Gerichte, denn hier im Forum wird dir keiner die Vette wieder zurückgeben können.
Viel Erfolg dabei.......
und es sollte für uns alle den Denkanstoß geben:
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N' Abend,
nochmals vielen Dank an Alle!
Wie schon anfangs erwähnt, es sollte kein Jura-Forum werden.
Vielen Dank besonders an Edgar, der per BGB strukturiert hat.
Eine letzte wohl entscheidende Frage an Dich sei mir noch gestattet:
Wenn Unterschlagung (Zueignung), eine „einfache“ oder veruntreute?
Wegen des Verfalldatums!
Vielen Dank!
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In den Papieren stand doch nicht die Witwe oder der Freund als Besitzer drin, da hätte man doch schon mal misstrauisch werden sollen.
Und in einer Werkstatt kann man als Erbe doch eigentlich davon ausgehen, dass die Autos nicht dem Werkstattbetreiber gehören.
In einer (Privat) Sammlung kann man dagegen davon ausgehen, das die Wagen dem Sammler gehören. Wenn da ein Freund einen Wagen geparkt hat könnte das eher problematisch sein.
Den derzeitigen Eigentümer würde ich auch nicht informieren.
Frank
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Edgar erklärt es immer so schön, da merkt man, dass die Rechtsprechung nix mit gesundem Menschenverstand zu tun hat und eine ganz eigene Welt ist!
Wenn die Madamme vom KFZler von keiner Corvette was wissen will, dann hat sie diese auch nicht als Erbin übernommen, oder in "gutem Glauben", sondern sie wurde einfach unterschlagen.
Ob vom KFZler, seiner Madamme oder sonst wem sollte eigentlich egal sein.
Und wenn ein Käufer noch so gutgläubig ist, sollte man meinen, dass er an der unterschlagenen/gediebsten, oder aus Versehen verkauften Vette kein Eigentum erwerben kann!
Dem scheint offensichtlich nicht so.
Ich würde mich vertrauensvoll an einen Jura-Profi wenden, der sich in dieser komischen Paralellwelt sehr gut aus kennt!
Wie gesagt, mit gesundem Menschenverstand hat sowas nichts mehr zu tun, da muss ein "Winkeladvokat" her, der Das vor Gericht wieder
Hin biegt.
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