Hallo,
lese eben erst von diesem Probl. Zwar bin ich kein Jurist, habe aber im Grundstudium das BGB und HGB sowie Seerecht näher kennengelernt.
Grundsätzlich kann man nur den Fahrer- bzw Eigentümer haftbar machen für Schäden die er mit seinem Fahrzeug anrichtet. Die Versicherung tritt nur für ihn ein und leistet an seiner Stelle Zahlungen. Um einen Haftungsgrund zu erfüllen muss ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Bestes Beispiel: Kinder unter 5 Jahren spielen unter Aufsicht und verursachen einen Schaden. Viele denken, na prima, bin ja Haftpflichtversichert. Und als ordendliche Leute weisen sie auch noch darauf hin ständig die Kinder im Blick gehabt zu haben. Und schon kann die Versicherung eine Leistung ablehnen. Die Kinder können wegen des Alters keine schuldhaften Verhaltensweisen ausüben, da ihnen das Rechts- bzw Unrechtsempfinden fehlt. Und die Eltern haben sich nicht schuldhaft verhalten, da sie ja ihrer Sorfaltspflicht nachkamen. Ergo geht der Geschädigte leer aus
Analog dazu sollte es auch in der Kfz-Haftpflicht sein. Wenn das Auto gestohlen ist habe ich absolut keinen Einfluss mehr was damit geschieht. Habe ich meine Sorgfaltsplicht erfüllt, d.h. Fzg war verschlossen, Schlüssel gesichert, dann kann mir kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Ergo ohne Schuld keine Haftung.
Denke in einem Schaden mit so einem Fzg, hilft nur die eigene Vollkasko oder, da der Schaden in Verbindung mit einer Straftat begangen wurde, der "Weiße Ring".
Die Aussage der Versicherung, man hafte bis zu 2 Jahren nach Diebstahl, ist nicht nachzuvollziehen. Warum nur 2 Jahre? was ist nach 2 Jahren und 1 Tag? wer haftet dann?
Für den Fall der Fälle rate ich einen versierten Juristen zu konsultieren. Und last but not least. Jede Regelung, wie auch immer muss sich aus einer Vorschrift oder einem Vertrag ableiten lassen, daher LESEN!
Knut