Ehefrau dreht durch - Druckversion +- Corvetteforum Deutschland (https://www.corvetteforum.de) +-- Forum: Other Vette-Stuff (https://www.corvetteforum.de/forumdisplay.php?fid=8) +--- Forum: Wer weiß was (https://www.corvetteforum.de/forumdisplay.php?fid=10) +--- Thema: Ehefrau dreht durch (/showthread.php?tid=77680) |
- yellow submarine - 14.05.2014 Vielen Dank für die weiteren Hinweise. Da ich die Schlüssel nicht mehr besitze, kann ich auch keinen Widerstandswert messen und Ersatzschlüssel anfertigen lassen. Insofern ist der Hinweis auf diesen Schlüsseldienst relativ wertlos. Bei meiner C4 handelt es sich nicht um sog. Zugewinn (gekauft während der Ehe) sondern um ein Ersatzfahrzeug eines in die Ehe mitgebrachten höherpreisigen Fahrzeuges (DB 300 E AMG 3.2). Laut meinem Anwalt hat meine Ehefrau keinen Anspruch auf Miteigentum. Wenn sie die gestohlenen Teile nicht herausgibt, wird eine Klage wegen Diebstahl gestartet. Wenn das Ergebnis für dir Fangemeinde interessant ist, werde ich gern berichten. Gruß Rudolf - fliegerdidi - 14.05.2014 denk daran, Feind liest mit, oder lässt mitlesen - Dragonheart64 - 14.05.2014 Ich stimme JR voll und ganz zu. Versuch die Sache ruhig und sachlich anzugehen. Tut mir leid für Dich, eine Shceidung ist schon schlimm genug, aber auch noch schmutzige Wäsche in aller Öffentlichkeit waschen zu müssen, ist sicher kein Vergnügen. Ich Drück Dir die Daumen, dass Du gut und einigermaßen entspannt aus der Sache rauskommst. Gruß Robert - yellow submarine - 14.05.2014 Danke für das Mitgefühl. Es gibt im Leben aber für alles eine Lösung. Gruß Rudolf - Dr. Seltsam - 14.05.2014 Ich bin mir da nicht ganz sicher, dass es kein Zugewinn ist. Du hast zwar was in die Ehe mitgebracht, doch durch den Verkauf des damaligen Fahrzeugs verwischt der direkte Eigentumsanspruch etwas aus meiner Sicht. Man hätte zu Beginn eine Wertbilanzierung machen müssen. Doch zu diesem Zeitpunkt denkt man nicht kaufmännisch sondern Ganz schwierig und das durch den Rechtsanwalt zu klären kostet 50 % der Corvette. Der einzige Weg ist, wenn es überhaupt möglich ist, mit der Ex zu sprechen. Hab das selber durch in meinen frühen Jahren. Ich hab ihr einfach alles überlassen und neu angefangen. War einfacher als dieser Rosenkrieg. Wünsch Dir viel Glück. Doch oft ist es besser mit "Ab durch die Mitte" als lange Grabenkämpfe, bei denen der Rechtsanwalt der stille Gewinner ist. Grüße Oliver - starbiker - 14.05.2014 Scheidungssituationen kennen sicherlich viele, die schon ein paar Jahre auf dem Buckel haben. Aus meiner eigenen Erfahrung kommt man am weitesten, wenn man die Emotionen völlig aussen vor lässt und rein (!) auf der sachlichen Ebene mit der Ex diskutiert. Damit bin ich am Besten gefahren. Das ist zwar bei einer Trennung äußerst schwierig, aber anders funktioniert es nicht. In den allermeisten Trennungssituation haben immer beide Partner ihren Teil dazu beigetragen, dass es soweit gekommen ist, also sollte man das dann auch vernünftig zusammen beenden. Vielleicht habt Ihr gemeinsame Freunde des Vertrauens und könnt einen Dritten mit hinzunehmen, falls ein Zweiergespräch nicht klappt? - Patrick C6 - 14.05.2014 Ich würde auf jeden Fall diese Situation über eine Anzeige und Rechtsanwalt klären. Da deine Noch Ehefrau jetzt schon mit solchen Dingen anfängt kann ich mir kaum vorstellen dass die Situation und das Verhalten deiner Noch Ehefrau sich jemals bessert. Wenn es zum Scheidungskrieg kommen sollte kann die jetzige Situation als Verhaltensbeweißmittel gegen sie verwendet werden. Meist sind aber immer 2 Personen an dieser Situation schuld. Schade dass eine Trennung teils so schlimm und auch ungerecht verlaufen kann. Da war doch mal sowas wie Liebe im Spiel. Schlimm finde ich es wenn die Kinder dann miteingebunden werden. Ich hab das auch schon alles hinter mir und mir wurde zum Schluss angeraten keinen Kontakt mehr zu pflegen da meine Ex mir meinen Sohn über Jahre hinweg entzogen hatte. - Detlef53 - 14.05.2014 Das ist doch bestimmt dein Hobby VI. Kurioses, diesmal vom… AG München Eine Weinsammlung muss nach der Scheidung nicht geteilt werden! Das Amtsgericht München entschied in einem Urteil, dass bei einer Trennung der andere Ehepartner keinen Anspruch auf eine Aufteilung der Weine hat, wenn sich dessen Pflege ähnlich wie bei einer Briefmarken-sammlung als Hobby eines der beiden Ehepartner darstellt. Im Keller eines Münchner Ehepaares befand sich eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine. Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre angeschafft, da er sich schon lange für Weine interessiert hatte. Während die Ehefrau nur ab und an einen Schluck davon trank, kümmerte sich der Ehemann um den Bestand, dokumentierte anhand einer Liste die gesammelten Flaschen, überwachte zu welchem Zeitpunkt ein Konsum am besten in Frage kam und wählte entsprechende Weine zum Verzehr aus. Auch den Schlüssel zum Weinkeller hatte nur er. Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Bestandes, hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 Euro. Der zuständige Familienrichter wies diese Forderung jedoch ab. Der Weinvorrat sei kein Haushaltsgegenstand. Solche seien zwar alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Der Begriff sei dabei weit auszulegen. Daher würden grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln, die zwar keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellen, darunter fallen. Keine Haushaltsgegenstände seien aber die Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen, so der Richter weiter. Auch die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien und den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten, würden nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände fallen. Entscheidend sei dabei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall. Nicht zu den Haushalts-gegenständen gehörten daher etwa Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen. Auch der Weinkeller gehöre hier nicht zu den Haushaltsgegenständen, so das Gericht. Der Wein habe damit nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei vielmehr als eine Liebhaberei des Antragstellers einzuordnen. Die Pflege des Weinkellers stelle sich daher als ein Hobby des Antragstellers dar. Dies zeige sich auch deutlich daran, dass die Antragsgegnerin keinen Zugang zu dem Weinvorrat hatte. Das unterscheide den Weinvorrat hier deutlich von Lebensmittelvorräten, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Insoweit sei der Weinvorrat mit den Münz- oder Briefmarkensammlungen vergleichbar. Quelle: AG München, Urteil v. 03.12.2010, Az.: 566 F 881/08 Gruß Detlef - maseratimerlin - 14.05.2014 Zitat:Original von Dr. Seltsam Zugewinn und Eigentum haben so gar nichts miteinander zu tun, Oliver. Für die Berechnung des Zugewinnsausgleichs werden - jeweils getrennt für jeden Ehepartner - Anfangsvermögen und Endvermögen saldiert, und zwar bezogen auf zwei genaue Stichtage, Tag der Hochzeit und Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Soweit dann die Eheleute unterschiedlichen Zugewinn haben, wird das hälftig ausgeglichen. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs muss man sehr vorausschauend als Anwalt mit dem Mandanten arbeiten. Auch die körperliche Weinsammlung nicht, da geht es um Hausrat, ihr Wert ist aber für das Endvermögen relevant. Gruß Edgar - Oeli - 14.05.2014 Zitat:Original von Dr. SeltsamHi Oliver, für mich der erste wirklich brauchbare Tipp. Ich habe es genau so gemacht, das hat viele verwunderte Gesichter in meinem Umfeld erzeugt und mir aber ein ruhigeres Leben. Meinen ersten Achtzylinder habe ich auf diese Weise eingebüßt und sie nutzt noch heute meinen Teil der Eigentumswohnung (natürlich ohne Ausgleich). Was soll's, ist lange her. Ich möchte ihr nicht mehr begegnen, nicht mal für ein klärendes Gespräch. |