- Nero - 16.10.2007
hallo JR,
das ist nicht meine Interpretation
Zitat:Unbefugte Anbringung eines Händlerkennzeichens statt des amtlichen Kenn-
zeichens. BayObLG, Beschl v 10. 6. 1968, 1 b St 9/68, mitgeteilt von Rüth in DAR
1969 S 231:Wird das amtliche Kennzeichen eines Kraftwagens unbefugt beseitigt u
durch ein Händlerkennzeichen ersetzt, so liegt ein Verstoß gegen § 22 StVG vor.
Zitat:Beim Anbringen eines falschen Kennzeichens anstatt des richtigen (hier Anbringen
eines roten Überführungskennzeichens) liegt ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Nr. 2 StVG vor.
Das tatbestandsmäßige Handeln besteht darin, dass ein Fahrzeug mit einem anderen als dem
amtlich substantiell, nicht nur dem Inhalt nach zugeteilten Kennzeichen versehen wird (OLG
Hamburg NJW 66 1827). Die Anbringung eines weiteren Kennzeichens neben dem zugeteilten
kann darüber hinaus Beeinträchtigung der Erkennbarkeit sein (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG)
--> Hentschel, StVR, Rz 4 zu § 22 StVG.
§ 22 StVG
wie das in der Praxis gehandhabt wird, kann ich allerdings nicht sagen. Ich habe jedenfalls noch nie gehört, dass bei einer Kontrolle eines Fahrzeugs mit roter Nummer anhand der Fahrgestellnummer überprüft wurde, ob ein Fahrzeug zugelassen ist oder nicht.
- JR - 16.10.2007
Hi,
mit den Texten sieht das natürlich ganz anders aus! Du hattest Recht - das darf man also tatsächlich nicht.
Jetzt kann sich der Threadersteller aussuchen, welchen Verstoß er lieber begeht.
Bleiben somit folgende Alternativen:
- einfach so fahren mit abgelaufenem TÜV/AU
- vor dem Fahren noch TÜV/AU machen lassen
- abmelden - fahren - anmelden
- zum Spaß mal auf die nächste Polizeiwache gehen und das Problem schildern.
(Fotoapparat aber nicht vergessen - das gibt ratlose Gesichter fürs Pantomimenlehrbuch.
Gruß
JR
- J.M.G. - 17.10.2007
Zitat:Original von JR
Hi Nero,
sorry, meiner Meinung nach interpretierst Du den §16 falsch.
Das sieht die Rechtssprechung aber anders.
Nero hat völlig recht. Die Norm geht von der Tatbestandsvoraussetzung aus, dass:
Zitat:1. Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
2. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten (z.B. beim TÜV, DEKRA), Probefahrten (z.B. beim
Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs) und Überführungsfahrten (z.B. beim Kauf eines außer Betrieb
gesetzten Fahrzeuges außerhalb von Stadt und Kreis Aachen) verwendet werden.
3. Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist der
Fahrzeughalter verantwortlich. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur
bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit
des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
4. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der Fahrzeugschein ist, wenn nicht
vom Straßenverkehrsamt geschehen, vor Antritt der Fahrt in deutlicher Schrift auszufüllen und mit
Datum und Unterschrift zu versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.
5. Die Kurzzeitkennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa vorhandene andere
Kennzeichen sind abzudecken.
6. Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Kfz.-Schein müssen nicht zurückgegeben
werden.
7. Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens werden folgende Unterlagen benötigt:
· Versicherungsbestätigung gem. § 23 FZV (für Kurzzeitkennzeichen)
· Ausweis des Antragstellers bzw. bei Firmen Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug
und Personalausweis der/des Geschäftsführer/s
oder
Pass mit Meldebestätigung
· Vollmacht (wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint) und Ausweis des Bevollmächtigten
Diese Aufstellung findet sich im Kommentar zum §16 FZV und in sämtlichen mir bekannten Anweisungen an die Verwaltungsbehörden.
- Anniversary - 18.10.2007
Zitat:Das sind 13 EURO am Tag, und zwar ob du fährst oder nicht............
Wieder was gelernt. - Danke
Dachte nur, die Abrechnung erfolgt nach der Zahl der getätigten Fahrten die im
Roten BÜCHLEIN eingetragen wurden.
Danke für die Aufklärung
Gruß
Walther
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