Jemanden ohne Führerschein fahren lassen - Druckversion +- Corvetteforum Deutschland (https://www.corvetteforum.de) +-- Forum: Other Vette-Stuff (https://www.corvetteforum.de/forumdisplay.php?fid=8) +--- Forum: Wer weiß was (https://www.corvetteforum.de/forumdisplay.php?fid=10) +--- Thema: Jemanden ohne Führerschein fahren lassen (/showthread.php?tid=25013) |
- woody 68 - 24.02.2007 Habe gerade folgendes im Netz gelesen ... ...Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) Wann liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor? Ein Fahren ohne FE liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird und man nicht in Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot nach §25 StVG angeordnet wurde (z.B. wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, einem Rotlichtverstoß, usw.), der Führerschein nach §44 StGB entzogen wurde (z.B. wegen §142 StGB Verkehrsunfallflucht mit geringem Schaden) oder der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Welche Folgen sind bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu erwarten? Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann angeordnet werden, wenn Punkt 1 bis Punkt 3 vorsätzlich begangen wurden. Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten kann, bei fahrlässiger Begehung von Punkt 1 bis 4, sowie vorsätzlicher Begehung von Punkt 4 angeordnet werden. Die selben Strafen gelten auch für den Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt. Es kann sogar das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn bei vorsätzlicher Begehung gegen Punkt 1 bis 3 verstoßen wurde oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen den Täter angeordnet war. Gleiches gilt auch für den Halter, wenn der die Tat zugelassen oder angeordnet hat. Wurde der Täter schon einmal wegen vorsätzlicher Begehung nach Punkt 1 bis 3 in den letzten drei Jahren verurteilt, so kann ebenfalls das Fahrzeug eingezogen werden. "Regelstrafen" bei Ersttätern: Privatfahrschule -> 5 - 10 TS ausländische Fahrerlaubnis -> 5 - 10 TS Kurzfahrt -> 10 - 20 TS Fahren mit frisiertem Mofa -> 10 - 20 TS (*1 mehrfaches Fahren ohne Fahrerlaubnis -> 30 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten nach Entzug der Fahrerlaubnis -> 20 - 60 TS sowie eine Sperre von 6 Monaten innerhalb der Sperrfrist -> Freiheitsstrafe von 6 Monaten, sowie eine Sperre von 9 Monaten TS = Tagessätze (1 TS entspricht 1/30 des verfügbaren Netto-Monatseinkommens) (*1 = wird ein Urteil nach dem Jugendstrafrecht gefällt, so werden i.d.R. Sozialstunden statt TS angeordnet Dann ist, wenn man die Sache hier liest, wie schon oft beschrieben, erst mal der Anwalt die beste Entscheidung. Gruß, Al nachzulesen hier -> https://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=2273 - Eckaat - 24.02.2007 Zitat:Original von BigEagle Exakt so ist es. Ich weiß daß, weil ich mal einen Angestellten hatte, der konnte LKW fahren wie ein Gott. Irgendwann ist er mal beim Rangieren ganz knapp an einem PKW langrangiert und an der Stelle war dummerweise eine (bereits verrostete) Delle im Kotflügel. Das hat die Beamten aber nicht interessiert, erstmal mußte sie die Anzeige des Golffahrers (der das beobachtet hatte und billig an neuen Lack kommen wollte ) bearbeiten. Tja und da haben sie ihn eine halbe Stunde nach Feierabend zuhause mit 2,8 Promille von der Gartenbank gefischt und es kam raus, daß der gute Klausi wegen Suff schon seit 12 Jahren keinen Lappen mehr hat und deswegen auch aus der Spedition geflogen ist. Konsequenz: Gestatten des Führen eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Fahrerlaubnis= 500 €. Versicherungsschaden 2800 €, durften Klausi und ich uns teilen. Summasummarum 1900 € ins Ofenrohr, weil man einen "Arbeitsplatz" geschaffen hat, ohne sich die Fleppen zeigen zu lassen! Das war mir eine Lehre! Man wird zwar immer blöde angeguckt, wenn man ein Auto verborgt und nach der FE fragt, aber es lohnt sich wie man sieht. geheilte Grüße Ecki RE: Jemanden ohne Führerschein fahren lassen - Rolli - 25.02.2007 Zitat:Original von hansk(auf dem hiesigen Volksfestplatz)Was für ein PLatz ist denn das? Fällt der überhaupt in den Geltungsbereich des Straßenverkehrsrechts bzw. greift die Führerscheinpflicht nicht nur im öffentlichen Straßenverkehrsraum? Fragt sich Roland - Hucky2 - 25.02.2007 @rolli @hansk Ganz genau , gilt dort an der Stelle überhaupt die Straßenverkehrsordnung? Wenn ja muß ein Schild darauf hinweisen! Wenn nicht ausdrücklich mit Schild darauf hingewiesen wurde , sieht die Sache schon viel positiver aus! Das muß überprüft werden.Wie ist dieser Platz überhaupt gekennzeichnet oder sogar abgesperrt ? All diese Dinge müssen im Vorfeld irgendwelcher Spekulationen abgeklärt sein. Ohne einen Rechtsanwalt kommt man hier sowieso nicht weiter. Aus eigener Erfahrung in einer gleichgelagerten Sache kann ich berichten , das ein guter Verkehrsrechtsexperte viel Schaden abwenden kann , sollten allerdings schon Aussagen bei den Behörden getätigt worden sein ohne sich vorher mit einem Rechtsvertreter abgesprochen zu haben , ist dies schon dumm gelaufen! In unserem Fall ist die Angelegenheit sehr gut geregelt worden , da alle Beteiligten erstmal den Mund gehalten haben! Hinzu kam positiv , wie genau der Platz ausgewiesen ist! Die Straßenverkehrsordnung ist eigentlich sehr deutlich und sagt , daß Fahranfänger nur an dafür ausgewiesene und geeignete Plätze unter Aufsicht von geeigneten Personen in straßenzugelassenen Fahrzeugen ..... etc.etc... üben dürfen. Ebenso und das ist zweifelsohne undiskutierbar , darf man sein Fahrzeug nicht ohne sich vorher über die Berechtigung und den Nachweis zur Führung eines Fahrzeuges überzeugt zu haben , sein oder ein anders zur Verfügung stehendes Fahrzeug weitergeben , sprich verleihen! Die gesamte Prozedur , um einigermaßen da raus zu kommen , bedarf eines Fachmannes!! Ebenso ein Quentchen Glück , den richtigen Richter zu bekommen! Viel Glück für alle Beteiligten Hucky2 - waltermotorrad - 25.02.2007 Das meiste ist gesagt. Soweit ich weiß gibt es nur 2 Tatbestände, bei denen die Haftpflicht Regress in unbegrenzter Höhe nimmt: -- Fahren ohne Fahrerlaubnis und -- Beitrag nicht gezahlt Alles andere ist nach oben hin limitiert, selbst Fahren unter Alkohol. Vollkasko zahlt natürlich nicht, da der Kumpel in gar keinem Fall ein berechtigter Fahrer war. Auch von mir alles Gute. Grüße Walter - Tom - 25.02.2007 Hallo Hucky2, es muss nicht direkt hingewiesen werden. Auch auf Parkplätzen von Firmen handelt es sich teilweise um "für jedermann zugänglich". Da würde ich niemand mit meinem Auto fahren lassen - es sei denn, es ist ein Tor das ich abschließen kann. Auch ich rate unbedingt zu einem Anwalt und keine Aussagen bei der Polizei. Gruß und hoffentlich nur ein "blaues Auge" TOM - Hucky2 - 25.02.2007 @Tom Hast schon Recht , aber die Unterscheidung ist nur versicherungsrechtlich relevant , Stichwort: Haftungsausschluß , ansonsten ist auf einem "nicht öffentlichen Platz" fast alles erlaubt. Aber hier hilft wirklich nur ein Fachmann weiter. Wenn die Erlaubnis z.B. einer Firma vorliegt persönlich den Firmenparkplatz sonntagsnachmittags zu benutzen , darf man das und die grüne Fraktion hat ein Problem und dieses Problem ist für diese noch größer , wenn nicht auf die STVO mit Schild hingwiesen wird. Unser Anwalt hat damals den Staatsanwalt in der Luft zerrissen und die Obrigkeit mußte sehr sehr kleine Brötchen backen! Der Platz braucht noch nicht mal abgesperrt dafür zu sein. Die Kernfrage bleibt im Fall von Hans jun. ist der Platz "öffentlich" oder nicht und ist das ausgewiesen! Hier wird der Fachmann ansetzen und der Rest ist Versicherungssache. Dabei kommen noch so Dinge wie "geduldet" und "tatsächlich" "schon immer" noch zum Tragen. All dies führt ja dazu , das Supermärkte , Firmen etc. ihre Plätze absperren und nicht als öffentliche Parkplätze zum Wochenende zur Verfügung stellen Im Umkehrschluß dürfte man ja nicht seinen Junior mit einem Rasenmähertraktor auf seinem eigenen Grundstück Rasen mähen lassen oder wie in unserem Fall , mit abgemeldeten LKW´s im Braunkohlentagebau Rally Paris-Dakkar nachstellen , einschließlich auf´s Dach legen eines 40 toner´s ( Schaden 250.000 DM und eine verletzte Person) Aber wie schon erwähnt: ohne Fachmann sieht´s düster aus! - man-in-white - 26.02.2007 @ Dirk, stimmt, sollte man sich zeigen lassen. Sieht in der Realität leider anders auch. Es kann ja sein, das der Junior gefragt und der Kumpel , falscherweise, gesagt hat, er hat den Lappen. Wenn derJjunior das dann geglaubt hat war es ja nicht Vorsatz sondern er wurde getäuscht. Und wer läßt sich unter Kumpels den FS zeigen - ist etwas Realitätsfremd. Trotzdem hast Du Recht, diese Aussage / Ausrede wird ihm wohl nicht helfen. Frank - maseratimerlin - 26.02.2007 Schöne Geschichten und Spekualationen sind das hier ! - Stevie - 26.02.2007 Zitat:Original von maseratimerlin und sehr hilfreicher Beitrag ist das hier.... |