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Haftungsfrage nach Diebstahl - Druckversion

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- sani - 01.10.2006

Sowas ist höchst ärgerlich.
Gibts bei euch keine Versicherung damit man im Schadenfall nicht hochgestuft wird?
Bei uns heisst das "Bonusschutz" und kostet irgendwas bei 70 Euro p/J.
sani


- Seapilot - 09.10.2006

Hallo,
lese eben erst von diesem Probl. Zwar bin ich kein Jurist, habe aber im Grundstudium das BGB und HGB sowie Seerecht näher kennengelernt.
Grundsätzlich kann man nur den Fahrer- bzw Eigentümer haftbar machen für Schäden die er mit seinem Fahrzeug anrichtet. Die Versicherung tritt nur für ihn ein und leistet an seiner Stelle Zahlungen. Um einen Haftungsgrund zu erfüllen muss ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Bestes Beispiel: Kinder unter 5 Jahren spielen unter Aufsicht und verursachen einen Schaden. Viele denken, na prima, bin ja Haftpflichtversichert. Und als ordendliche Leute weisen sie auch noch darauf hin ständig die Kinder im Blick gehabt zu haben. Und schon kann die Versicherung eine Leistung ablehnen. Die Kinder können wegen des Alters keine schuldhaften Verhaltensweisen ausüben, da ihnen das Rechts- bzw Unrechtsempfinden fehlt. Und die Eltern haben sich nicht schuldhaft verhalten, da sie ja ihrer Sorfaltspflicht nachkamen. Ergo geht der Geschädigte leer aus Idee

Analog dazu sollte es auch in der Kfz-Haftpflicht sein. Wenn das Auto gestohlen ist habe ich absolut keinen Einfluss mehr was damit geschieht. Habe ich meine Sorgfaltsplicht erfüllt, d.h. Fzg war verschlossen, Schlüssel gesichert, dann kann mir kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Ergo ohne Schuld keine Haftung.

Denke in einem Schaden mit so einem Fzg, hilft nur die eigene Vollkasko oder, da der Schaden in Verbindung mit einer Straftat begangen wurde, der "Weiße Ring".

Die Aussage der Versicherung, man hafte bis zu 2 Jahren nach Diebstahl, ist nicht nachzuvollziehen. Warum nur 2 Jahre? was ist nach 2 Jahren und 1 Tag? wer haftet dann? Grübeln
Für den Fall der Fälle rate ich einen versierten Juristen zu konsultieren. Und last but not least. Jede Regelung, wie auch immer muss sich aus einer Vorschrift oder einem Vertrag ableiten lassen, daher LESEN!

Knut


- Franky - 09.10.2006

Zitat:Um einen Haftungsgrund zu erfüllen muss ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden.

Da hast Du vom Grundsatz her recht Knut, aber das gilt nicht bei Kfz. Im Straßenverkehrsrecht gilt die sogenannte Gefährdungshaftung (wie übrigens z.B. bei Hunde- oder Pferdebesitz auch). D. h. das besitzen eines Kfz löst schon eine Haftung aus wenn durch das Fahrzeug, egal wie, ein Dritter oder eine Sache zu Schaden kommt. UNABHÄNGIG von der Verschuldensfrage. Somit haftet man als Besitzer eines Kfz auch dann, wenn jemand ohne sein Einverständnis das Fahrzeug fährt und damit einen Schaden verursacht.

Zum Thema gestohlenes Fahrzeug abmelden und dann aus der Haftung sein: Hier gibt es eine Nachhaftung des (ehemaligen) Versicherers. Ich weis athoc nicht wie lang diese ist, meine aber es wären 4 Wochen. Ich weis auch nicht wie das ist, wenn das Kfz noch mit den nicht entwertet Kennzeichen weiter herumfährt. Die Nachhaftung gilt überigens nicht nur dann, wenn das Kfz gestohlen wird, sondern generell nach Abmeldung, also auch z.B. nach einem Verkauf. Ansonsten kann ich nur den Ratschlag geben, mal einen Verkehrsrechter dazu zu befragen...

Viele Grüße Hallo-gruen
Frank


- J.M.G. - 09.10.2006

Hallo Knut,

das Straßenverkehrsgesetz und die damit verbundenen Zivilrechtlichen Regelungen kannst Du mit dem Rest unserer Gesetze nicht mehr im Ansatz vergleichen. Sobald Du beispielsweise in ein Auto steigst und Dir ein Radfahrer SCHULDHAFT ins Auto fährt, hast Du automatisch zivilrechtlich eine signifikante Teilschuld. So ist das leider.

Und dank der 2005/14/EG ist das leider richtig, was hier geschrieben wird, fürchte ich...Haftung der eigenen Versicherung auf für Schäden, die nach einem Diebstahl entstanden sind.


- Stingray77 - 09.10.2006

Zitat:Analog dazu sollte es auch in der Kfz-Haftpflicht sein...
Ist es nicht - bei Kraftfahrzeugen gilt GEFÄHRDUNGSHAFTUNG! Heißt: allein deren Vorhandensein rechtfertigt Haftung qua Gefährdung...

Insofern ist es schon richtig, was oben geschrieben wurde: KFZ-Haftpflicht leistet auch bei Diebstahl! Die haftet auch noch nach, selbst wenn das Auto rechtsgültig abgemeldet (oder verkauft) wurde (bei letzterem max. Zeitraum x (1 Jahr?) oder bis Folgeversicherung inkraft tritt, jenachdem was früher eintrifft)...
Geschädigtenschutz steht da eindeutig (und auch nachvollziehbar) im Vordergrund!