Eingebaute Vorfahrt (Tagfahrlicht und hellgelbe Nebelscheinwerfer) - Druckversion +- Corvetteforum Deutschland (https://www.corvetteforum.de) +-- Forum: Technikforen (https://www.corvetteforum.de/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: C 6 Technikforum (https://www.corvetteforum.de/forumdisplay.php?fid=74) +--- Thema: Eingebaute Vorfahrt (Tagfahrlicht und hellgelbe Nebelscheinwerfer) (/showthread.php?tid=70041) |
- Vette58 - 06.06.2013 Für den letzten Spaßvogel der sich nachts mit einem Blaulicht auf der Autobahn den Weg frei gemacht hat und das dann am Stauende schnell ausgemacht hat um sich brav einzureihen, habe ich mal eben die Polizei angerufen und das Kennzeichen mitgeteilt. Ich bin mir sicher, dass die das genauso wenig spaßig finden wie ich auch. Amtsanmaßung ist in meinen Augen eben kein Kavaliersdelikt. Aber das muss jeder selbst wissen, ob es ihm das wert ist. Gruß Uli - Mr.Scooby - 06.06.2013 Wie auch immer...das Blaulicht ist auf jeden Fall billiger wie jede andere Art des "Bemerkbar machen" Wenn ich das auch nicht so praktiziere. Tb.-Nr.: 138100 Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn. § 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat Verwarnungsgeld: 20,- € Punkte: --- Fahrverbot: --- Kategorie FaP: --- - UncleRobb - 06.06.2013 Zitat:Original von RainerRDas Fernlicht der C6 (mit zwei H9-Lampen und damit einem Lichtstrom von etwa 4000 Lumen) ist fünfmal so hell wie mein Tagfahrlicht (Herstellerangabe: 800 Lumen), aber letzteres reicht, im Gegensatz zum Abblendlicht, tagsüber völlig aus, um gut voran zu kommen. Die Lichthupe brauche ich jetzt kaum noch. Zitat:Original von RainerRDer Einsatz des Blaulichts für diesen Zweck ist - wie Uli ausführlich ausgeführt hat - natürlich völlig indiskutabel. Nicht nur maßt man sich Hoheitsrechte an, man setzt auch die übrigen Verkehrsteilnehmer einer besonderen Gefahr aus, wenn man sich so mit hoher Geschwindigkeit durch den Verkehr pflügt. Die regelmäßige Verwendung von Blaulicht dürfte auch sehr schnell zu einem langfristigen Führerscheinentzug wegen mangelnder charakterlicher Eignung führen. Warum soll man sich auf den Boden der Illegalität begeben, wenn man sein Ziel auch unter Einhaltung der Spielregeln erreichen kann? Zitat:Original von Axel PfeifferEine einmaliges Lichtsignal (Lichthupe) zwecks Ankündigung des Überholvorgangs ist laut StVO in Ordnung, aber gilt die Verwendung des linken Blinklichts zu diesem Zweck nicht inzwischen als Nötigung? Ich erinnere mich allerdings dunkel daran, dass in meiner Kindheit z.B. vom ADAC genau diese Verwendung vorgeschlagen wurde. Weiß jemand mehr dazu? - UncleRobb - 06.06.2013 Hier ein legaler Weg, im Verkehr Blaulicht einzusetzen: Am Nürburgring 24 Stunden-Rennen teilnehmen und im Qualifying unter die ersten 40 kommen. - Vette58 - 06.06.2013 Zitat:Original von Mr.Scooby Bist du sicher, dass sich das auf den Otto-Normalfahrer bezieht? Ich würde eher davon ausgehen, dass man sich im Bereich des §132 StGB befindet und da kann es neben dem Vorsatz bei Verkehrsdelikten auch schnell mal zu einer empfindlichen Strafe kommen. Da würde ich doch sicherheitshalber erst einen Anwalt fragen, bevor ich das machen würde. Gruß Uli - KHH - 06.06.2013 Zitat:Original von Vette58 Typisch deutsches Spießertum , hoffentlich denken nicht alle Menschen so wenn mal wieder ein paar Vetten mit viel zu lauten und nicht eingetragenen Auspuffanlagen nachts durchs Dorf fahren und die Leute aus dem Bett fallen , solange durch solche "Späße" niemand zu Schaden kommt können die von mir aus mit Martinshorn und Blaulicht durch die Gegend fahren bis der Arzt kommt , was hat man davon wenn der arme Kerl da jetzt einen auf den Sack bekommt , außer die innere Befriedigung "Dem hab ich's aber jetzt gegeben" . - Goofy - 06.06.2013 Was hat das mit "typisch deutschem Spießertum" zu tun? Zwischen "mit lautem Auspuff rumfahren" und "andere zu evtl. gefährliche Ausweichmanöver bewegen" sehe ich einen klitzekleinen Unterschied. @Nachtrag habe beim googeln mal ein >Beispiel< gefunden, wie die Nutzung eines privaten Blaulichts bestraft werden kann. Je nach Fahrweise kann ich mir auch Vergehen wie: Verkehrsgefährdung, Nötigung, nicht angepasste Geschwindigkeit, unterschreiten des Sicherheitsabstandes vorstellen. Kommt wahrscheinlich auf den Humor des Richters und darauf an ob er ein Spießer ist. - RainerR - 06.06.2013 Wie ich schon sagte, ist mein Bier, Leute wie Uli interessieren mich nicht die Bohne, soll er mich doch anzeigen, der arme Kerl, Gruss RainerR - SilverGER - 06.06.2013 Der Staatsanwalt hat das im von Thomas` geposteten Beispiel schön formuliert: Zitat:„Hätten sie mal das Licht im Kopf, statt auf dem Autodach eingeschaltet, wäre ihnen viel erspart geblieben“, las der Staatsanwalt dem jungen Mann die Leviten. „Wie kann man nur so dumm sein?“, so seine Frage. - Vette58 - 06.06.2013 Warum bin ich jetzt ein Spießer oder ein armer Kerl? Bei manchen Dingen hört für mich halt der Spaß auf. Da mag ja jeder seine Grenze individuell ziehen, aber muss man deswegen jemanden gleich so titulieren? Wer Gesetze und Vorschriften bricht, darf sich nicht beschweren, wenn er die Folgen tragen muss. Das geht mir ja auch nicht anders wenn ich deutlich zu schnell fahre. Das der Vergleich zwischen einem auf der Autobahn eingesetzten Blaulicht und einer lauten Auspuffanlage deutlich hinkt, sollte auch dir KHH klar sein. Gruß Uli |